Kosten

Kein Mandant sollte sich scheuen, über die entstehenden Kosten zu sprechen. Unsicherheiten über die Gebühren sollten gar nicht erst entstehen. Dies trägt zum gegenseitigen Vertrauensverhältnis bei.

Erste Beratung

Für ein erstes Beratungsgespräch, wenn Sie eine Privatperson sind und kein Unternehmer, betragen die Gebühren maximal € 190.-- zzgl. Mehrwertsteuer.

Weitere Beratungen

Soweit der Gegenstand der Beratung umfangreich ist und sich die Beratung auf einen längeren Zeitraum erstreckt, wird eine Honorarvereinbarung, z. B. über ein Zeithonorar, geschlossen.

Anwaltliche Tätigkeit

Die Kosten der Vertretung durch einen Anwalt, sei es außergerichtlich oder vor einem Gericht, sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und richten sich in der Regel nach dem Gegenstandswert, d.h. den wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit.

Wenn Sie z.B. eine Schadensersatzforderung in Höhe von € 3.000 geltend machen, berechnen sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert von € 3.000. Die Kosten einer durchschnittlichen außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit betragen in diesem Fall € 334,75 einschließlich Mehrwertsteuer.

Die Kosten erhöhen sich, wenn eine außergerichtliche Einigung erzielt wird oder wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt.

In Straf- und Bußgeldsachen sowie in den meisten sozialrechtlichen Angelegenheiten werden die Gebühren nicht nach dem Gegenstand berechnet, sondern nach einem gesetzlichen Gebührenrahmen, der ebenfalls im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt ist.

Rechtsschutzversicherung

Ein Vertragsverhältnis mit einer Rechtsschutzversicherung bedeutet leider nicht immer, dass die Versicherung die Kosten übernehmen wird. Bestimmte Rechtsgebiete sind durch die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen von vorneherein ausgeschlossen. Andere sind nur abgedeckt, soweit dieses im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Diese Fragen werden im Rahmen eines Beratungsgesprächs geklärt.

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Soweit Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten für ein gerichtliches Verfahren zu tragen, zu denen auch die Anwaltskosten gehören, haben Sie u.U. Anspruch auf Prozesskosten- bzw. in familienrechtlichen Verfahren auf Verfahrenskostenhilfe. In diesem Fall werden Ihre Anwaltskosten von der Staatskasse übernommen oder Sie werden zu Ratenzahlungen herangezogen. Um Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, müssen Sie über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft erteilen und diese Auskünfte mit entsprechenden Belegen nachweisen.

Das Gericht kann die Bewilligung nachträglich aufheben, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich verbessern, auch wenn dieses als Folge des Erfolgs des Prozesses geschieht. In diesem Fall können Sie vom Gericht aufgefordert werden die Gebühren auf einmal oder in Raten zurückzuzahlen.

Sie sind aus diesem Grund verpflichtet, dem Gericht für die Dauer von vier Jahren seit Beendigung des Verfahrens jede wesentliche Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnissen um mehr als € 100.—brutto monatlich mitzuteilen.

Bestellung eines Opferanwalts auf Staatskosten

In bestimmten Fällen, z.B. bei Vergewaltigung, versuchtem Mord oder Totschlag oder wenn es sich beim Opfer bestimmter vorsätzlicher Straftaten aktuell um ein Kind oder einen Jugendlichen unter 18 Jahren handelt, haben die Opfer Anspruch auf Bestellung eines Anwalts auf Staatskosten für das Strafverfahren, ohne dass es auf die persönliche Bedürftigkeit ankommt. Diesen Anspruch haben auch nahe Angehörige von Personen, die Opfer eines vollendeten Mordes oder Totschlags wurden.

Federica Guilbaud Degay-Inhofer
Christian Dülfer
Anwaltsbüro
Alte Bundesstraße 94
79194 Gundelfingen

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